Corona-Verordnung und Handlungsempfehlungen für Dezember 2020

Welche Auswirkungen haben die Corona-Verordnungen des Landes Niedersachsen und die Handlungsempfehlungen der Kirchen für die Beerdigungen und Trauerfeiern im Dezember 2020:

Zunächst dürfen für Trauerfeiern die Friedhofskapellen genutzt werden! Hier ist darauf hinzuweisen, dass in der Adventszeit die St.-Johanniskirche Nordstemmen für Trauerfeiern nicht zur Verfügung steht!

Die Anzahl der Trauergäste in den Kapellen und Kirchen hängt von der Größe der Räume ab. Die Sitzmöglichkeiten auf den Stühlen werden unter Berücksichtigung der Abstandsvorschriften vorgegeben und gekennzeichnet. Pro Sitzreihe dürfen maximal 5 Personen aus 2 Haushalten Platz nehmen. Kinder unter 14 Jahren sind nicht mit einzurechnen. Dadurch könnten ggf. mehr als 5 Personen pro Reihe Platz nehmen, sofern dieser ausreicht. Zur nächsten nutzbaren Stuhl- bzw. Bankreihe sind 1,50 Meter Abstand zu halten. Es ist Aufgabe der Angehörigen bzw. der von ihnen beauftragten Bestattungsinstitute, regulierend auf die Anzahl der Trauergäste einzuwirken

Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist jetzt beim gesamten Aufenthalt in der Friedhofskapelle bzw. der Kirche zu tragen. Es werden keine Gesangbücher ausgelegt. Auf einen Gemeindegesang ist zu verzichten. Musik durch Organisten oder andere Einzel-Musiker ist möglich.

Es ist zulässig, dass mehr Personen den Gang zur Grabstätte begleiten als an der Trauerfeier in der Friedhofskappelle teilgenommen haben. Für die Teilnahme am Gang zur Grab- bzw. Beisetzungsstelle ist, unter Einhaltung der Abstandsregeln von 1,5 Meter, keine Begrenzung der Personenzahl vorgesehen.

Während des Aufenthaltes an der Grab- bzw. Beisetzungsstelle bzw. auf dem Weg dorthin und wieder zurück und auch auf dem Weg zur Kapelle bzw. dem Aufenthalt auf den Parkplätzen muss gemäß § 3 Abs. 2 der Corona-VO und der zur Zeit geltenden Allgemeinverfügung der Landkreise aufgrund der aktuellen Inzidenzzahlen von jeder Person eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Die Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind in § 3 Absätze 4 -6 geregelt.

*Bei unserer Corona-Sonderseite handelt es sich um eine Zusammenstellung von Informationen – nicht um eine rechtsverbindliche Auskunft. Wir bitten um Verständnis das wir trotz sorgfältiger Recherche keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben übernehmen können. Die Inhalte dieser Informationsseite dienen der Übersicht und Einordnung der aktuellen Vorschriften. Die rechtsverbindlichen Verordnungen werden regelmäßig auf der Internetseite des Landes Niedersachsen veröffentlicht. Änderungen und Irrtümer unserer Texte sind grundsätzlich möglich.

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